Betriebskosten müssen auch dann bezahlt werden, wenn im Mietvertrag nur allgemein von „den Betriebskosten“ die Rede ist und kein genauer Betriebskostenkatalog beigefügt wurde.
Der Fall
Die Beklagten waren Mieter der Wohnung der Klägerinnen. Streitwert: 4.209,56 Euro. Die Beklagten verweigerten die Zahlung der Betriebskosten mit Verweis auf den Mietvertrag, in dem keine Auflistung der einzelnen Betriebskosten enthalten war.
Wirksame Umlagevereinbarung braucht keine Aufzählung einzelner Betriebskosten
Die Regelung in § 4 des Mietvertrags verpflichtet die Mieter zur Vorauszahlung der Betriebskosten. Sie ist ausreichend bestimmt und hält einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Bereits in früheren Urteilen entschied der Senat, dass es keine abschließende Aufzählung der einzelnen Betriebskostenpositionen braucht. Ein Verweis auf die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung reicht aus, wenn der Mietvertrag auf die „jeweils geltende Fassung“ verweist. Damit ist eindeutig der aktuell gültige Betriebskostenkatalog gemeint.
Fazit
Es braucht keine Aufzählung der einzelnen Betriebskostenpositionen. Mieter müssen die Betriebskosten trotzdem bezahlen.
Sie vermieten eine Immobilie in Essen oder im Ruhrgebiet und möchten Ihren Mietvertrag rechtssicher gestalten? Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf – Sie erhalten schnelle und kompetente Unterstützung rund um Ihre Vermietung.