Ist ein Mieter nachweislich für Schimmelbefall in seiner Wohnung verantwortlich und leugnet er dies dennoch, kann dies ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Der Fall
Der Mieter zeigte der Hausverwaltung im Jahr 2010 Schimmelschäden in seiner Wohnung an. Er führte die Schäden auf bauliche Ursachen zurück und minderte die Miete. Der Vermieter war anderer Ansicht: Die Schäden seien auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen. Er forderte die rückständige Miete.
Urteile der Vorinstanzen
Das Amtsgericht urteilte: Der Mieter muss Schadensersatz zahlen. Die Schuld für die Schimmelschäden sah das Gericht beim Mieter, der mit falschem Heiz- und Lüftungsverhalten das Raumklima massiv störte. Der Mieter zahlte den Schadensersatz nicht und gab eine eidesstattliche Versicherung ab. Gleichzeitig machte er die gleichen Mängel erneut geltend und verlangte eine weitere Mietminderung. Der Vermieter kündigte daraufhin im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos. Er begründete dies damit, dass der Mieter den Schadensersatz nicht zahlte und weiterhin seine Verantwortung für die Schimmelbildung leugnete. Der Vermieter verlangte die Räumung der Wohnung.
Die Entscheidung
Der BGH urteilte: Die vom Vermieter angeführten Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die Nichtzahlung des Schadensersatzes ist eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung begründet. Hinzu kommt die berechtigte Sorge, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten zur regelmäßigen Zahlung der Miete und zur Pflege der Wohnung nicht nachkommt.
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